UNFALLSCHÄDEN
Erfolgreiche Schadensbearbeitung in Verkehrsunfallsachen. Was tun, wenn’s gekracht hat? Im Falle eines Unfalles.
In den meisten Fällen stellt sich für die Unfallbeteiligten die Frage, was ist zu tun. Je nach dem, ob aus Sicht des Schädigers oder des Geschädigten. Grundsätzlich sind alle Unfallbeteiligten verpflichtet, der anderen Partei die Versicherungsverhältnisse offenzulegen. Geschieht dies nicht, kann jeder Unfallbeteiligte oder der mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befasste Rechtsbeistand über den Zentralruf der deutschen Autoversicherer den Versicherungsverhältnisse erfahren.
Die Internetadresse lautet: http://www.zentralruf.de
Ob und welche Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, sollte nicht Sache des Geschädigten sein. Auch der Rechtsbeistand sollte alle möglichen Schadenspositionen von sich aus geltend machen und mit seinem Auftraggeber erörtern.
Zu prüfen ist, ob bei einem so genannten Bagatellunfall auch das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist. Versicherungen versuchen oftmals zu verhindern, dass der Geschädigte einen Sachverständigen oder einen Rechtsanwalt beauftragt. Nur mit dem richtigen Rat kann der Geschädigte auch die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?
- Stehen Zeugen zur Verfügung?
- Wer hat den Unfall verursacht und wer muss demnach für den Schaden aufkommen?
- Wird ein Sachverständigengutachten benötigt?
- Wurde beim Unfall jemand verletzt und muss Schmerzensgeld gefordert werden?
Die Praxis zeigt, dass es sinnvoller ist, sich direkt anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Rechtsanwaltskosten gehören zu den Schadensersatzansprüchen und müssen deshalb von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit entschädigt werden. Also lieber gleich zum Anwalt.
Interessante Informationen erhalten Sie auch im Internet unter folgenden Adressen:
- http://www.adac.de
- http://www.recht-und-verkehr.de
- http://www.anwaltsverein.de
- http://www.marktplatz-recht.de
Wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit droht dem Unfallverursacher grundsätzlich ein Verwarnungsgeld oder gar ein Bußgeldverfahren. Das liegt zunächst im Ermessen der aufnehmenden Polizeibeamten. Grundsätzlich wird ein Verwarnungsgeld verhängt, wenn wegen eines Schadensfalls die Ordnungshüter hinzugerufen werden. Bis zu 35,00 € kann das Verwarnungsgeld betragen.
Wurde der Unfallgegner bei dem Unfall verletzt, droht dem Unfallverursacher ein Bußgeldverfahren wenn nicht gar ein Strafverfahren. Im Bußgeldverfahren drohen neben dem Bußgeld auch Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Wird das öffentliche Interesse bei fahrlässiger Körperverletzung bejaht, verfolgt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, der sich dann vor dem Richter beim Amtsgericht zu verantworten hat. Nicht immer werden die Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.