PROZESSKOSTENHILFE

Der Rechtssuchende kann in gerichtlichen Verfahren für sich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, er ist selbst nicht in der Lage, die Prozesskosten zu zahlen und die Sache hat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist, dass der Rechtssuchende seine Vermögensverhältnisse in einer Erklärung detailliert darlegt. Nachweise müssen vorgelegt werden.

Einige Hinweise:

  • Das Gericht bewilligt nur bei vollständiger Auskunft Prozesskostenhilfe.
  • Im Falle der Bewilligung können auch Raten festgesetzt werden. Maximal 48 Monatsraten sind zur Deckung der Kosten an die Gerichtskasse zu erstatten.
  • Es wird ein zinsloses Darlehn gewährt.
  • Prozesskostenhilfe deckt nicht die Kosten des Gegners

Prozesskostenhilfe wird nicht in Strafsachen, wohl aber für die Gerichtskosten im gerichtlichen Mahnverfahren.
Prozesskostenhilfe kann auch ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden z.B. zur Deckung der Gerichtskosten.

Auskunft über die Prozesskostenhilfe erteilt jeder Anwalt und auch die Rechtsantragsstelle bei jedem Amtsgericht.
Für eine außergerichtliche Tätigkeit gibt es Beratungshilfe.

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