FORDERUNGSEINZUG

Forderungseinzug – Zwangsvollstreckung – Insolvenzverfahren

In vielen Fällen bedeutet der Anspruch nicht unbedingt auch, dass der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner durchsetzen kann. Dennoch: In den meisten Fällen sollte eine Vollstreckungsmöglichkeit, wenn ein Titel vorliegt, überlegt werden. Die Vollstreckung auf „blauen Dunst“ kostet dem Gläubiger Geld.

Geltendmachung des Anspruchs, Mahnung, gerichtliche Durchsetzung ist nicht immer Sache des Mandanten selbst. Fragen Sie!
Der Schuldner könnte bereits überschuldet sein und zahlt deshalb die Forderung nicht oder es ist ein Insolvenzverfahren anhängig. Manche Kosten sind unnütz. Gute Beratung schützt auch den Gläubiger vor Schaden (und vor allen Dingen vor Kosten). Und zwangsvollstreckt hat so mancher Anwalt auch, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht vorgelegen haben.

Es ist notwendig, dass viele Fragen zuvor besprochen werden müssen.
Der Auftraggeber (Mandant) haftet immer für die entstandenen Gebühren und Kosten, wenn der Schuldner diese nicht zahlt oder zahlen kann und die Zwangsvollstreckung erfolglos ist.
Seit dem 1. Januar 1999 kann nicht nur ein Gewerbetreibender bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf das Insolvenzverfahren zurückgreifen. Jeder Schuldner kann ein Insolvenzverfahren beantragen. Zuvor ist das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, auch wenn er die Kosten für das Verfahren nicht bezahlen kann. Für die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans kann Beratungshilfe bewilligt werden. Sie sollten, wenn sie sich ihrer „Altlasten“ entledigen wollten, das Verfahren betreiben.

In einer Vielzahl von Angelegenheiten habe ich seit 1999 erfolgreich ein Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt und schließlich das Verfahren für den Schuldner eingeleitet.

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